Freistellung für Bildungszwecke

Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für Zwecke der Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Bei der Fortbildung muss es sich um eine nach dem Bildungsfreistellungsgesetz anerkannte Veranstaltung der beruflichen oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung handeln. Auszubildende haben einen Anspruch auf Bildungsfreistellung von fünf Tagen im Ausbildungsjahr zur Teilnahme an Veranstaltungen der gesellschaftspolitischen Weiterbildung.

Weiterführende Informationen und alle gültigen Antragsformulare finden Sie bei der zuständige Stelle.

Kleine und mittelständische Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten können bei der für Bildungsfreistellung zuständigen Stelle einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt (pauschalisierte Erstattung) beantragen, dass während der Freistellung fortzuzahlen ist.

Bei der Berechnung der Beschäftigten sind Praktikanten, Volontäre und Auszubildende nicht mit zu berücksichtigen.

Ausgenommen sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen, deren Kapital sich unmittelbar oder mittelbar ganz in öffentlicher Hand befinden oder die fortlaufend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden.

Weiterführende Informationen und alle gültigen Antragsformulare finden Sie bei der zuständige Stelle.

Eine Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des Bildungsfreistellungsgesetzes (§ 7 ff)

Folgende Anerkennungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • es muss sich um berufliche oder gesellschaftspolitische Weiterbildungen oder deren Verbindung handeln.
  • Die Veranstaltung muss mindestens drei Tage (in Block- oder Intervallform) und mindestens vier Unterrichtsstunden vor 20.00 Uhr und durchschnittlich sechs Unterrichtsstunden je Tag umfassen.
  • Die organisatorische und fachlich-pädagogische Durchführung unterliegt der Verantwortung des Antragstellers. Dieser plant, organisiert und realisiert die Veranstaltung selbst.
  • Die Veranstaltung muss offen zugänglich sein. Die Ausschreibung muss veröffentlicht werden.
  • Die Teilnahme an der Veranstaltung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Partei, Gewerkschaft, sonstigen Vereinigung oder Institution abhängig sein. Zielgruppenspezifische Angebote, beispielsweise für spezielle Berufsgruppen sind möglich.
  • Die Teilnahme an der Veranstaltung muss freiwillig erfolgen.

Online Veranstaltungen:

Veranstaltungen im Online- oder Hybridformat sind anerkennungsfähig, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Präsenzform erfüllt sind. Zusätzlich gelten folgende Regelungen:

  • Der Onlineunterricht darf nur als Synchronunterricht, d.h. unter zeitgleicher Anwesenheit der Kursleitung und Teilnehmenden, abgehalten werden.
  • Es muss eine Teilnahmeverpflichtung bestehen.
  • Onlineunterrichtstage sind in einem eigenen Unterrichtsprogramm auszuweisen. Bei Hybridveranstaltungen sind zusätzlich die Präsenzunterrichtstage auszuweisen.

E-Learning bzw. asynchrone Onlineveranstaltungen sind nicht anerkennungsfähig.

Weiterführende Informationen und alle gültigen Antragsformulare finden Sie bei der zuständige Stelle.

Die Landesregierung legt dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über Inhalte, Form, Dauer und Teilnahmestruktur der Bildungsfreistellung vor.

15. Bericht der Landesregierung über Inhalt, Formen und Teilnahmestruktur der Bildungsfreistellung

Für Antragsbearbeitung und allgemeine Informationen zuständige Stelle

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Rheinallee 97-101
55118 Mainz

Telefon: 06131 / 967-233
E-Mail: Bildungsfreistellung@lsjv.rlp.de

www.lsjv.rlp.de